Neue Urteile des BGH zum Thema Unterhalt
Markus am 5. Juli 2009 um 13:40
(Stuttgart) – Im Rahmen der Bedarfsermittlung beim Ehegattenunterhalt gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nach der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage auch ein vom Unterhaltspflichtigen geschuldeter Minderjährigenunterhalt nicht mehr mit dem sog. Tabellenbetrag, sondern mit dem sich nach Abzug des (hälftigen) Kindergelds gemäß § 1612 b Abs. 1 BGB ergebenden Zahlbetrag zu berücksichtigen.
Darauf verweist der Nürnberger Fachanwalt für Familienrecht Martin Weispfenning, Geschäftsführer “Familienrecht” der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf das am 30.06.2009 veröffentlichte Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27. Mai 2009, Az.: VII ZR 78/08.
Die Bestimmung des § 1612 b Abs. 1 BGB verstoße auch mit dieser Wirkung nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG. Ich will mehr »
Wegen Betruges hat das Amtsgericht Coesfeld jetzt einen 42-jährigen Nottulner zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten sowie zu gemeinnütziger Arbeit (vier Stunden pro Woche in dieser Zeit) verurteilt. Um den Unterhalt für seine von ihm getrennt lebende Ehefrau nicht zahlen zu müssen, hatte der Mann 2002 seinen Posten als Geschäftsführer im Unternehmen seines Vaters gekündigt. Er meldete sich arbeitslos, bezog zuletzt Hartz IV. Wie das Hauptzollamt ermittelte, arbeitete er aber die ganze Zeit schwarz weiter für seinen Vater.
Laut einer heute veröffentlichten Meldung des Statistischen Bundesamts verlassen Männer den elterlichen Haushalt später als ihre weiblichen Altersgenossinnen. Wie das Statistische Bundesamt* mitteilte, lebte im Jahr 2007 fast die Hälfte (46 Prozent) aller 24-jährigen Männer noch im Elternhaus, bei den 24-jährigen Frauen waren es nur noch 27 Prozent. Mit 30 Jahren wohnten 14 Prozent der Männer und nur noch fünf Prozent der jungen Frauen im “Hotel Mama!”.
Geschiedene Mütter müssen grundsätzlich sehr viel früher erwerbstätig werden als bislang. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) und setzte damit erstmals das 2008 reformierte Unterhaltsrecht um. Viele geschiedene Väter dürften damit finanziell erheblich entlastet werden. Laut Urteil haben geschiedene Mütter in der Regel nur noch während der ersten drei Lebensjahre des Kindes Anspruch auf Betreuungsunterhalt von ihrem Ex-Gatten. Darüber hinausgehende Fristen sind aber je nach Kindeswohl und beruflicher Situation der Mutter möglich.
Ungefähr drei Millionen Kinder in unserem Land leben in Armut und unter schwierigen Bedingungen. Die meisten von diesen Kindern glauben trotzdem fest an eine gute Zukunft – und vor allem an sich selbst.
Mit der Reform des Unterhaltsrechts zum 1. Januar 2008 wurde der Grundsatz der nachehelichen Eigenverantwortung gestärkt. Für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nach der gesetzlichen Neuregelung nur noch ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus Billigkeitsgründen zu. Dies hat der Bundesgerichtshof nun in seinem ersten Urteil zum neuen Unterhaltsrecht klargestellt. Gerade Frauen, die für die Erziehung von Kindern ihren Beruf aufgeben, sollten ihre Rechte durch notariellen Ehevertrag absichern.